Assistenzhunde - AHundV
Information zu Mensch-Assistenzhund Gemeinschaft
Stand: 12. Oktober 2022
Liebe Interessenten,
im folgenden haben wir das Gesetz und die dazugehörige Verordnung in vereinfachter Form zusammengetragen und uns auf die Informationen zur Selbstausbildung eines Assistenzhundes beschränkt. Wir hoffen euch damit einen Überblick im Gesetzesdschungel geben zu können und bitten um Nachsicht das keine Gewähr auf Richtig- und Vollständigkeit besteht.
Inhaltsverzeichnis:
Bezeichnung der Assistenzhundearten (§3)
Vor der Ausbildung zum Assistenzhund
Prüfung der Assistenzhund Mensch Gemeinschaft
Anerkennung von Assistenzhunden, Erteilung von Ausweis und Kennzeichen
Der Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Das Gesetz
Seit dem 01. Juli 2021 werden im BGG Abschnitt 2b, § 12e-12l das Mitführen eines Assistenzhundes im öffentlichen Leben geregelt. Eine umfassende Verordnung legt die Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung für Mensch-Assistenzhund Gemeinschaften fest.
Bezeichnung der Assistenzhundearten (§3)
Blindenführhund: der Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens
Mobilitäts-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung
Signal-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten oder olfaktorischen Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, sowie Anfallserkrankungen aufgrund neurologischer, systemischer, psychogener Ursache .
PSB-Assistenzhund: der Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen
Assistenzhunde, die Hilfeleistungen erbringen, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Anerkennung von bereits ausgebildeten oder sich vor dem 01. Juli 2023 in Ausbildung befindenden Assistenzhunden (§25)
Assistenzhunde die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung geprüft wurden, oder sich vor dem 01. Juli 2023 in Ausbildung in einer nicht zertifizierten Ausbildungsstätte befinden und bis spätestens 30.Juni 2024 erfolgreich geprüft wurden, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag zur Anerkennung ihres Assistenzhundes stellen.
Die Anforderungen für die Ausbildung und Prüfung muss dem § 12f – g entsprechen.
Für bereits ausgebildeten Teams müssen zur nachträglichen Annerkennung folgende Nachweise erbracht werden:
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Prüfungsbescheinigung, Prüfungszeugnis oder vergleichbaren Nachweis einer qualifizierten bestandenen Prüfung.
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Tierärztliches Gesundheitsattest
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Eine konkret-individuelle Eignung kann wie folgt belegt werden:
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eines Schwerbehindertenausweises oder
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eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung oder
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eines Bescheids über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder
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einer fachärztlichen Bescheinigung oder
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einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers erfolgen.
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Achtung: Hat die Ausbildung nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung begonnen, muss die Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 erfolgen.
Vor der Ausbildung zum Assistenzhund
Grundausbildung §4
Vor der Ausbildung zum Assistenzhund bedarf der Hund einer Grunderziehung. Diese beinhaltet Training von Gehorsam, Sozial- und Umweltverhalten und kann selbst durchgeführt werden oder mit Trainerunterstützung.
Eignungsprüfung Hund - so früh wie möglich
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Mit einem Eignungstest durch eine zertifizierte Hundeschule wird der Hund auf seine Eignung zum Assistenzhund geprüft. Dieser sollte so früh wie möglich stattfinden.
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Eine Eignung liegt vor, wenn nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird. Dass er:
a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren angemessen verhält und sozialkompetent kommuniziert,
b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,
c) nicht unangemessen erregt, schreckhaft oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize und in Bedrängungs- und Konfliktsituationen reagiert,
d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Bezugsperson zeigt und
e) keine unkontrollierbare Jagdneigung und kein aggressives Territorialverhalten zeigt,
f) der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
g) der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- Jagd- oder Herdenschutzhund absolviert hat oder zur Zucht eingesetzt wird und
h) der Hund sich nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, eignet.
Gesundheitliche Eignung §5
Bei der Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein.
Der Tierarzt stellt mit dem Befundbogen (Anlage1) die gesundheitliche Eignung fest.
Bestimmte Diagnosen (Anlage 2) schließen eine gesundheitliche Eignung aus.
Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest (Anlage 3) aus.
Mikrochip-Transponder: Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip Transponder zu kennzeichnen.
Konkret-individuelle Eignung de s/r Halters: in
Die konkret individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass er die Voraussetzungen das §3 des BGG erfüllt und der Hund als ausgebildter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermölichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage:
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eines Schwerbehindertenausweises oder
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eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung oder
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eines Bescheids über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder
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einer fachärztlichen Bescheinigung oder
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einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers erfolgen.
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Ausbildungsbeginn des Hundes:
Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altergrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden.
Start der Selbstausbildung
Beratung
Menschen mit Behinderungen und, gegebenenfalls deren Bezugspersonen, nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch.
Eine Beratung zu Fragen der Eignung eines Hundes als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, sowie zu Fragen des persönlichen Bedarfs soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.
Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung § 9
Soweit aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters eine Unterstützung durch eine Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist, ist diese Bezugsperson in die Ausbildung miteinzubeziehen.
Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend.
Ausbildungsumfang § 17
Die Ausbildungszeit beträgt mindestens 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens vier Wochen.
Von den zeitlichen Vorgaben für die Ausbildungszeit kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
Ausbildungsdokumentation
Die Ausbildungsstätte muss einen Ausbildungsnachweis erstellen, der folgenden Angaben:
1. Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachliche verantwortliche Person für die Ausbildung
2. Person, für die der Hund bestimmt ist: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum
3. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag
4. Ergebnis und Begründung der Eignungsprüfung (§ 12)
5. Ergebnis und Begründung der Bedarfsprüfung (§ 13 )
6. Art und Inhalt der praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsstätte sowie Datum und zeitlicher Umfang, mit der Vermittlung des jeweiligen Ausbildungsinhalts befasste Person
7. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch fachlich verantwortliche Person.
Schulungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte der verschiedenen Assistenzhundearten werden in der Anlage 4 der Verordnung beschrieben.
Eine funktionsfähige Schulung liegt vor, wenn:
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Mensch und Hund das notwendige Vertrauen zueinander entwickelt haben,
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der Hund in dem Menschen seine Vertrauensperson sieht,
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die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund auf- einander abgestimmt ausgeführt werden,
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der Mensch den Hund kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt,
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der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes wie etwa bei Stress erkennen kann und darauf angemessen reagieren kann und
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der Mensch den Hund außerhalb seiner Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen kann.